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Maßnahmen der Gefahrenabwehr / Nothilfe und Notwehr
Rechtliche Befugnisse der Lehrkraft
Abwehrhandeln
Strafmündigkeit
Grundregeln bei der Anwendung von Rechtfertigungsgründen
Zusammenfassung
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Kommentare und Links |
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Es ist wichtig, dass der Lehrer seine
rechtlichen Befugnisse kennt und in akuten Gefahrensituationen
sicher sein kann, (aus rechtlicher Sicht) richtig zu handeln.
Züchtigung (=Anwendung körperlicher Gewalt) und
diskriminierende Maßnahmen sind verboten.
Durch ihre Anwendung macht sich die Lehrkraft strafbar.
So etwa wegen Körperverletzung im Amt (§§ 223, 340 StGB); Nötigung (§ 240 StGB) usw..
Neben die strafrechtlichen Konsequenzen
treten in einem solchen Fall die Folgen aus dem Dienst- und Disziplinarrecht.
So verliert den Beamtenstatus, wer wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr verurteilt wird (§ 46 HBO). Wo eine solche Verurteilung
nicht in Betracht kommt, drohen wegen des Dienstvergehens Disziplinarmaßnahmen
(so etwa Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, zeitweilige Entfernung aus dem Dienst
u.a., §§ 5 f. HDO).
Die Eltern können in eine Züchtigung ihres Kindes
nicht einwilligen, da es sich bei dem Recht auf
körperliche Unversehrtheit um ein unveräußerliches Rechtsgut des Kindes
handelt (Art. 2 II GG).
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Das Recht kennt den Grundsatz: Recht muss nicht Unrecht weichen
Will heißen:
In einer Not- oder Gefahrensituation kann der Lehrer mit entsprechenden
- sonst verbotenen - Mitteln reagieren.
Man spricht beim (Abwehr-) Handeln im Falle einer Gefahr für die eigene
Person von Notwehr, bei einer Gefahr für einen Dritten von Nothilfe.
Geht die Gefahr von einer Sache aus, spricht man von Notstand.
Rechtlich liegt dann eine Straftat vor, die nicht mehr rechtswidrig ist;
es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor (§§ 32f. StGB).
Demnach ist es zulässig, eigene oder fremde Rechtsgüter (Leben, Körperliche
Unversehrtheit, Gesundheit, Freiheit, Eigentum) zu schützen, und dadurch
zugleich die Rechtsgüter eines anderen zu beeinträchtigen.
Ein besonderer Rechtfertigungsgrund, der den Eingriff in die Freiheit der Person
erlaubt, stellt das allgemeine Festnahmerecht (§127 StPO) dar. Demnach darf
jeder einen Täter, gegen den er den Verdacht der Begehung einer Straftat hat,
vorläufig festnehmen. Er muss dann jedoch sofort die Polizei verständigen.
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Ist der Täter aber nicht strafmündig, darf dieser nicht festgenommen
werden, es sei denn, der Festnehmende nimmt irrig an, der Täter sei
14 Jahre alt oder älter. ( Grund: Der Strafunmündige kann keine
Straftat begehen, folglich kann auch kein Verdacht einer Straftat bestehen.)
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Das Recht kennt bei den Rechtfertigungsgründen ein paar allgemeine Grundregeln,
die immer zu beachten sind. Im Umgang mit Kindern und Jugendlichen sind die Maßstäbe
dabei noch etwas strenger als im Umgang mit Erwachsenen.
Bei einer Gefahr, die von einer Sache ausgeht:
Das beeinträchtigte Rechtsgut darf nicht schwerer wiegen als das geschützte
Rechtsgut.
Besteht die Gefahr wegen eines menschlichen Angriffes:
Das beeinträchtigte Rechtsgut darf das geschützte überwiegen.
Dabei gilt aber:
- Es darf kein auffälliges Missverhältnis
geben (z.B.: Verteidigung des Eigentums durch eine schwere Körperverletzung eines
Kindes).
- Ferner geht bei Kindern und Jugendlichen Schutzwehr vor "Trutzwehr",
d.h. der in Notwehr Handelnde darf nicht aus Trotz stärker "zuschlagen" als
unbedingt erforderlich.
- Der abgewehrte Angriff darf nicht von dem in Notwehr Handelnden
provoziert sein.
- Der Angriff muss gegenwärtig sein, d.h., der in
Notwehr Handelnde darf nicht erst dann zuschlagen, wenn die Gefahr längst vorüber ist.
- Bei einem Irrtum über das Bestehen der Gefahrenlage schützt die
Rechtsordnung den in Notwehr handelnden, wenn dessen Irrtum bei verständiger
Würdigung der Situation nicht vermeidbar war.
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Zusammenfassend gilt daher:
In einer gegenwärtigen Gefahrensituation kann der Lehrer zu den
Maßnahmen greifen, die bei verständiger Würdigung der Lage gerade
eben noch erforderlich sind, um die Gefahr vollständig und anhaltend
abzuwehren.
"Während es im allgemeinen geboten sein kann, vor Angriffen von
Kindern und Jugendlichen auszuweichen, kann dies für Lehrer gegenüber ihren
Schülern nicht gelten, umgekehrt ist dem Lehrer in der Regel die
Pflicht aufgetragen, im Wege der Nothilfe
Angriffen gegen andere Schüler oder gegen öffentliches Eigentum gegebenenfalls
durch körperliche Gewalt in der erforderlichen Weise wirksam zu begegnen."
(Kommentar zum Strafgesetzbuch zu §223; Mü 1999)
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