Maßnahmen der Gefahrenabwehr / Nothilfe und Notwehr


Rechtliche Befugnisse der Lehrkraft

Abwehrhandeln

Strafmündigkeit

Grundregeln bei der Anwendung von Rechtfertigungsgründen

Zusammenfassung


 

 


Kommentare und Links
 

Rechtliche Befugnisse der Lehrkraft

Es ist wichtig, dass der Lehrer seine rechtlichen Befugnisse kennt und in akuten Gefahrensituationen sicher sein kann, (aus rechtlicher Sicht) richtig zu handeln.

Züchtigung (=Anwendung körperlicher Gewalt) und diskriminierende Maßnahmen sind verboten.
Durch ihre Anwendung macht sich die Lehrkraft strafbar. So etwa wegen Körperverletzung im Amt (§§ 223, 340 StGB); Nötigung (§ 240 StGB) usw..
Neben die strafrechtlichen Konsequenzen treten in einem solchen Fall die Folgen aus dem Dienst- und Disziplinarrecht. So verliert den Beamtenstatus, wer wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wird (§ 46 HBO). Wo eine solche Verurteilung nicht in Betracht kommt, drohen wegen des Dienstvergehens Disziplinarmaßnahmen (so etwa Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, zeitweilige Entfernung aus dem Dienst u.a., §§ 5 f. HDO).

Die Eltern können in eine Züchtigung ihres Kindes nicht einwilligen, da es sich bei dem Recht auf körperliche Unversehrtheit um ein unveräußerliches Rechtsgut des Kindes handelt (Art. 2 II GG).
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Abwehrhandeln

Das Recht kennt den Grundsatz: Recht muss nicht Unrecht weichen

Will heißen:
In einer Not- oder Gefahrensituation kann der Lehrer mit entsprechenden - sonst verbotenen - Mitteln reagieren.

Man spricht beim (Abwehr-) Handeln im Falle einer Gefahr für die eigene Person von Notwehr, bei einer Gefahr für einen Dritten von Nothilfe. Geht die Gefahr von einer Sache aus, spricht man von Notstand
Rechtlich liegt dann eine Straftat vor, die nicht mehr rechtswidrig ist; es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor (§§ 32f. StGB). Demnach ist es zulässig, eigene oder fremde Rechtsgüter (Leben, Körperliche Unversehrtheit, Gesundheit, Freiheit, Eigentum) zu schützen, und dadurch zugleich die Rechtsgüter eines anderen zu beeinträchtigen.
Ein besonderer Rechtfertigungsgrund, der den Eingriff in die Freiheit der Person erlaubt, stellt das allgemeine Festnahmerecht (§127 StPO) dar. Demnach darf jeder einen Täter, gegen den er den Verdacht der Begehung einer Straftat hat, vorläufig festnehmen. Er muss dann jedoch sofort die Polizei verständigen.
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Strafmündigkeit

Ist der Täter aber nicht strafmündig, darf dieser nicht festgenommen werden, es sei denn, der Festnehmende nimmt irrig an, der Täter sei 14 Jahre alt oder älter.
( Grund: Der Strafunmündige kann keine Straftat begehen, folglich kann auch kein Verdacht einer Straftat bestehen.)
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Grundregeln bei der Anwendung von Rechtfertigungsgründen

Das Recht kennt bei den Rechtfertigungsgründen ein paar allgemeine Grundregeln, die immer zu beachten sind. Im Umgang mit Kindern und Jugendlichen sind die Maßstäbe dabei noch etwas strenger als im Umgang mit Erwachsenen.

Bei einer Gefahr, die von einer Sache ausgeht:
Das beeinträchtigte Rechtsgut darf nicht schwerer wiegen als das geschützte Rechtsgut.

Besteht die Gefahr wegen eines menschlichen Angriffes:
Das beeinträchtigte Rechtsgut darf das geschützte überwiegen.

Dabei gilt aber:

- Es darf kein auffälliges Missverhältnis geben (z.B.: Verteidigung des Eigentums durch eine schwere Körperverletzung eines Kindes).

- Ferner geht bei Kindern und Jugendlichen Schutzwehr vor "Trutzwehr", d.h. der in Notwehr Handelnde darf nicht aus Trotz stärker "zuschlagen" als unbedingt erforderlich.

- Der abgewehrte Angriff darf nicht von dem in Notwehr Handelnden provoziert sein.

- Der Angriff muss gegenwärtig sein, d.h., der in Notwehr Handelnde darf nicht erst dann zuschlagen, wenn die Gefahr längst vorüber ist.

- Bei einem Irrtum über das Bestehen der Gefahrenlage schützt die Rechtsordnung den in Notwehr handelnden, wenn dessen Irrtum bei verständiger Würdigung der Situation nicht vermeidbar war.
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Zusammenfassung

Zusammenfassend gilt daher:

In einer gegenwärtigen Gefahrensituation kann der Lehrer zu den Maßnahmen greifen, die bei verständiger Würdigung der Lage gerade eben noch erforderlich sind, um die Gefahr vollständig und anhaltend abzuwehren.

"Während es im allgemeinen geboten sein kann, vor Angriffen von Kindern und Jugendlichen auszuweichen, kann dies für Lehrer gegenüber ihren Schülern nicht gelten, umgekehrt ist dem Lehrer in der Regel die Pflicht aufgetragen, im Wege der Nothilfe Angriffen gegen andere Schüler oder gegen öffentliches Eigentum gegebenenfalls durch körperliche Gewalt in der erforderlichen Weise wirksam zu begegnen."
(Kommentar zum Strafgesetzbuch zu §223; Mü 1999)

 
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